Dr. Tina Kärcher-Heilemann: Wie sieht es mit Besuchern aus?
Florian Wuttke: Es ist davon auszugehen, dass die Landesregierung oder Gesundheitsbehörden das Führen von Kontaktlisten in bestimmten Branchen anordnen. Arbeitgeber sollten sich dazu in den aktuellen Corona-Verordnungen der Landesregierung informieren. So erlaubt z.B. § 2 Abs. (3) der Corona-Verordnung Gaststätten vom 10. Mai 2020 das Erheben von Kontaktdaten zum Zweck der Kontaktnachverfolgung mit Einverständnis der Gäste.
Liegen keine anderslautenden Regelungen vor, so dürfen Namen und Kontaktdaten von Besuchern auf Verdacht und zum Zweck einer künftigen Übermittlung an die Gesundheitsbehörden nur mit Einwilligung der Betroffenen erhoben werden. Das berechtigte Interesse als mögliche Rechtsgrundlage erscheint hier unverhältnismäßig. Die datenschutzrechtliche Einwilligung muss nachweisbar sein und soll durch eine aktiv bestätigende Handlung (z.B. Ankreuzen) dokumentiert werden. Betroffene müssen auch hier bei Erhebung über die Zwecke der Datenverarbeitung nach Art. 13 DSGVO informiert werden. Gegebenenfalls ist dabei auch auf die Folgen einer Verweigerung der Einwilligung hinzuweisen. Im Besonderen ist darauf zu achten, dass die erhobenen Kontaktdaten nicht gegenüber Dritten unberechtigt offengelegt werden. D.h. die tabellarische Datenerfassung mit mehreren Datensätzen auf einem DIN A4-Blatt scheidet aus.
Viele Unternehmen erheben bereits in eigenem berechtigtem Interesse die Namen und geschäftlichen Kontaktdaten ihrer Besucher zum Zweck der Zutrittskontrolle. Sollten diese Listen für die Kontaktverfolgung zweckfremd genutzt werden, so ist vorher die Kompatibilität der Weiterverarbeitung nach Art. 6 Abs. (4) DSGVO kritisch zu überprüfen.