UPDATE CORONA-VIRUS: NEUES RISIKOGEBIET SÜDTIROL & KURZARBEITERGELD

UPDATE CORONA-VIRUS: NEUES RISIKOGEBIET SÜDTIROL & KURZARBEITERGELD

Die Meldungen zum Corona-Virus reißen nicht ab. DREITOR hilft Arbeitgebern, den Überblick zu bewahren. Was Sie rund um die Reiserückkehr von Mitarbeitern aus Südtirol und zu Fördermöglichkeiten durch das Kurzarbeitergeld wissen müssen.

 

SÜDTIROL

1. DARF DER ARBEITGEBER REISEN NACH ITALIEN ANORDNEN?

Für Italien gibt es derzeit noch keine offizielle Reisewarnung des Auswärtigen Amts, so dass Dienstreisen grundsätzlich noch angeordnet werden dürfen. Da das Auswärtige Amt derzeit aber von Reisen in verschieden Regionen abrät, wird die Anordnung von Dienstreisen in die betroffenen Regionen aufgrund des erhöhten Gesundheitsrisikos nicht mehr billigem Ermessen entsprechen und damit unwirksam sein.

 

2. DARF DER ARBEITGEBER PRIVATE REISEN NACH SÜDTIROL BZW. IN SONSTIGE RISIKOREGIONEN ITALIENS VERBIETEN?

Nein, die Urlaubsplanung ist reine Privatsache des Arbeitnehmers. Das gilt trotz der aktuellen Ausnahmesituation weiter.

Allerdings kann der Arbeitgeber unter Umständen die Entgeltfortzahlung verweigern, sollte ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in einem gefährdeten Gebiet am Corona-Virus erkranken und er deshalb seine Arbeitsunfähigkeit grob fahrlässig herbeigeführt hat.

 

3. DARF DER ARBEITGEBER ARBEITNEHMERN, DIE IN SÜDTIROL URLAUB GEMACHT HABEN, DEN ZUGANG ZUM BETRIEB VERWEIGERN?

Sofern ein Arbeitnehmer aus einem offiziellen Risikogebiet zurückkehrt und keine Symptome zeigt, muss er grundsätzlich normal weiterbeschäftigt werden. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit diesen Arbeitnehmern das Betreten des Betriebs zu untersagen, um seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber nachzukommen und andere Mitarbeiter zu schützen. Solange es sich um eine reine Vorsichtsmaßnahme ohne konkrete Anzeichen für eine Erkrankung handelt, muss die Vergütung allerdings weiter gezahlt werden.

Sofern der Arbeitsvertrag es zulässt, kann der Arbeitgeber anordnen, dass der Mitarbeiter im Home-Office tätig wird.

 

4. MUSS DER ARBEITGEBER ENTGELTFORTZAHLUNG LEISTEN, WENN DER ARBEITNEHMER NACH SÜDTIROL REIST UND AM CORONA-VIRUS ERKRANKT?

Hier muss danach differenziert werden, wann der Arbeitnehmer seinen Urlaub angetreten hat:

Reist der Arbeitnehmer zu einer Zeit in das Gebiet, zu der es noch keine offizielle Reisewarnung gab, behält er nach seiner Rückkehr seinen Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Reist der Arbeitnehmer aber trotz der offiziellen Reisewarnung in ein Risikogebiet – was ihm nicht untersagt werden darf – und kehrt krank zurück, entfällt sein Anspruch auf Entgeltfortzahlung, da er grob fahrlässig gehandelt und sich schuldhaft dem Risiko der Erkrankung ausgesetzt hat.

 

KURZARBEITERGELD

1. WAS KANN DER ARBEITGEBER UNTERNEHMEN, WENN MITARBEITER NICHT ODER NUR MEHR EINGESCHRÄNKT EINGESETZT WERDEN KÖNNEN?

Als erste Reaktion auf einen Rückgang der Auftragslage in Folge des Corona-Virus kann der Arbeitgeber den Abbau von Zeitguthaben anordnen oder mit den Arbeitnehmern Vereinbarungen über den Abbau von Urlaub treffen.

 

2. KANN DER ARBEITGEBER MIT DEN ARBEITNEHMERN KURZARBEIT VEREINBAREN?

Wenn der Abbau von Zeitguthaben und/oder Urlaub nicht ausreichend ist, weil z. B. Materiallieferungen aus einem Risikogebiet nicht mehr erfolgen oder Veranstaltungen (Messen, Konzerte etc.) nicht durchgeführt werden können, kann Kurzarbeit vereinbart oder (sofern arbeitsvertraglich vorbehalten oder in einer Betriebsvereinbarung vorge-sehen) angeordnet werden.

 

3. WANN WIRD KURZARBEITERGELD BEZAHLT?

Nachdem die Gewährung von Kurzarbeitergeld aufgrund von Einschränkungen des Betriebs wegen des Corona-Virus in Baden-Württemberg bereits durch die Agentur für Arbeit zugesagt war, hat nun die Bundesregierung die Erleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld beschlossen.

 

Um Unternehmen vor unbilligen Auswirkungen aufgrund des Corona-Virus zu schützen, soll Kurzarbeitergeld zukünftig schon bezahlt werden, wenn nur 10 % der Beschäftigten vom Arbeitsausfall betroffen sind (bisher 30 %).

 

Neben der Übernahme des ausgefallenen Nettolohns in Höhe von 60 %, sollen den Arbeitgebern sogar vorübergehend die Beiträge zur Sozialversicherung voll erstattet werden.

 

Das Kurzarbeitergeld muss bei der zuständigen Agentur für Arbeit beantragt werden. Weiterführende Hinweise entnehmen Sie unter: https://www.arbeitsagentur.de/news/kurzarbeit-wegen-corona-virus

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Dr. Oliver Hahn

Partner · Gründer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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