Der Bundestag berät derzeit über den vom Bundeskabinett am 06.01.2021 beschlossenen Gesetzentwurf des Gesetzes zur Ergänzung und Änderung der Regelungen für die gleichberechtigte Teilhabe von Frauen an Führungspositionen in der Privatwirtschaft und im öffentlichen Dienst (Zweites Führungspositionen-Gesetz – FüPoG II).
Der Gesetzgeber verfolgt das Ziel, den Anteil von Frauen in Führungspositionen zu erhöhen und hat zur Erreichung dieses Zieles mit dem Führungspositionen-Gesetz (FüPoG) 2015 erstmals gesetzliche Vorgaben aufgestellt. Nachdem das FüPoG I nicht die gewünschte Wirkung gezeigt hat und Frauen in Führungspositionen weiterhin stark unterrepräsentiert sind, sollen nun durch das FüPoG II Lücken geschlossen und die Wirksamkeit verbessert werden.
DIE BISHERIGEN REGELUNGEN DURCH DAS FÜPOG I
Das FüPoG I hatte eine Quote von mindestens 30 % Frauen in Aufsichtsräten von voll mitbestimmungspflichtigen und börsennotierten Unternehmen vorgeschrieben. Diese Bedingungen erfüllen in Deutschland etwas mehr als 100 Unternehmen. Darüber hinaus musste diese Quote nur bei neu zu besetzenden Aufsichtsratspositionen eingehalten werden.
Die Unternehmen, auf die die vorstehenden Kriterien nicht kumulativ zugetroffen haben, wurden verpflichtet, sich ein eigenes Ziel zur Erhöhung des Frauenanteils in Aufsichtsräten, Vorständen und obersten Managementebenen zu setzen. Einzige Bedingung bei der Festlegung dieses Ziels war, dass die zu erreichende Quote den aktuellen Anteil an Frauen in den Gremien nicht unterschreiten darf.
DIE NEUREGELUNGEN DURCH DAS FÜPOG II
Das FüPoG II weitet die Quote auf Vorstandsgremien aus. Zukünftig müssen in den Vorständen von paritätisch mitbestimmten und börsennotierten Unternehmen (AG oder SE), die aus mindestens drei Mitgliedern bestehen, mindestens eine Frau und ein Mann vertreten sein. Die Neuregelung sieht daher eine Mindestbeteiligung und keine starre Quote vor. In Vorständen ohne weibliche Mitglieder können in Zukunft daher nur Frauen als neue Vorstandsmitglieder wirksam bestellt werden.
Für Unternehmen, die nur börsennotiert oder mitbestimmt sind, gilt weiterhin die Pflicht, sich eigene Ziele zur Erreichung einer Gleichbehandlung zu setzen. Allerdings gilt nun eine verschärfte Angabe- und Begründungspflicht.
Der Entwurf des FüPoG II sieht vor, dass künftig sowohl die angestrebte Anzahl als auch der angestrebte Anteil von Frauen in den jeweiligen Gremien anzugeben ist. Soll der zu erreichende Anteil „Null“ sein, soll dies zukünftig ausführlich zu begründen sein. Unternehmen, die keine Zielgröße festlegen oder keine Begründung für die Zielgröße „Null“ angeben, drohen nach dem neuen Gesetzesentwurf Sanktionen.
Die bisher geltende feste Geschlechterquote von mindestens 30 Prozent in den Aufsichtsräten in Unternehmen mit Mehrheitsbeteiligung des Bundes soll ebenfalls ausgeweitet werden. Zudem soll eine Mindestbeteiligung von einer Frau in Vorständen, die mehr als zwei Mitglieder haben, eingeführt werden.
Von den Neuregelungen des geplanten FüPoG II werden erneut nur eine überschaubare Anzahl großer Unternehmen betroffen sein. Für den Mittelstand ist weiterhin keine verpflichtende Frauenquote in der Führungsebene der Unternehmen geplant.
Der Gesetzgeber setzt jedoch bewusst auf die Vorbildfunktion dieser Unternehmen und darauf, dass mittelständische Unternehmen ohne gesetzliche Verpflichtung Frauen bei der Neubesetzung von Führungspositionen angemessen berücksichtigen.
Das geplante Mindestbeteiligungsgebot soll ab dem 01.01.2022 gelten. Für bestehende Mandate und im Jahr 2021 vorgenommene Neubesetzungen sieht der aktuelle Gesetzesentwurf Vertrauensschutz voraus. Die erweiterte Angabe- und Begründungspflicht soll hingegen unmittelbar nach Inkrafttreten des Gesetzes gelten.