NEUE ANFORDERUNGEN AN DAS BETRIEBLICHE URLAUBSMANAGEMENT

NEUE ANFORDERUNGEN AN DAS BETRIEBLICHE URLAUBSMANAGEMENT

Aktuelle Rechtsprechung zum Verfall von Urlaubsansprüchen

In zwei aktuellen Urteilen hat das Bundesarbeitsgericht entsprechend den Vorgaben des Europäischen Gerichtshofes entschieden, dass Urlaubsansprüche nur dann verfallen, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer zuvor aufgefordert hat, den Resturlaub zu nehmen und ihn dabei ausdrücklich auf die Möglichkeit des Verfalls der Urlaubsansprüche hingewiesen hat (BAG, Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 423/16 und Urt. v. 19.02.2019 – 9 AZR 541/15).

 

Gemäß § 7 Abs. (3) BUrlG verfallen Urlaubsansprüche grundsätzlich zum Ende des Kalenderjahres. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes und des Bundesarbeitsgerichts tritt der Verfall aber nicht automatisch ein, sondern nur dann, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in die Lage versetzt, den Urlaub auch tatsächlich zu nehmen. Dafür muss der Arbeitgeber den Urlaub zwar nicht von sich aus anordnen, er muss den Arbeitnehmer aber ausreichend über den Umfang seines Urlaubs und die Möglichkeit des Verfalls informieren.

 

Informationspflichten des Arbeitgebers

Eine derartige Unterrichtung muss mindestens folgenden Inhalt haben:

  • die Zahl der Urlaubstage, die dem Arbeitnehmer für ein bestimmtes Jahr konkret zustehen
  • eine Aufforderung, den Urlaub so rechtzeitig zu beantragen, dass dieser noch im laufenden Urlaubsjahr genommen werden kann, sowie
  • einen unmissverständlichen Hinweis darauf, dass der Urlaub ersatzlos verfallen wird, sofern er nicht innerhalb des Bezugszeitraums genommen wird.

Nach Auffassung des Bundesarbeitsgerichts ist es in der Regel ausreichend, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die notwendigen Hinweise zu Beginn des Kalenderjahres gibt. Dagegen ist nicht erforderlich, dass die Mitteilung „ständig aktualisiert“ wird.
Abstrakte Angaben, etwa im Arbeitsvertrag, in einem Merkblatt oder in einer Kollektivvereinbarung genügen den Anforderungen an eine wirksame Unterrichtung allerdings nicht.

 

DREITOR Empfehlung

Damit nicht genommene Urlaubstage am Ende des Jahres verfallen, sollten Mitarbeiter nach den oben geschilderten Vorgaben der Rechtsprechung rechtzeitig über die ausstehenden Urlaubstage und die Möglichkeit des Verfalls unterrichten werden. Das muss zumindest in Textform geschehen. Idealerweise sich den Zugang der Unterrichtung vom Arbeitnehmer schriftlich bestätigen, um im Streitfall nicht in „Beweisnot“ zu verfallen.

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Dr. Oliver Hahn

Partner · Gründer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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