Das LAG Düsseldorf hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht (BAG) zugelassen. Da die Einlegung der Revision aufgrund der aktuellen Brisanz der Entscheidung als sicher erscheint, bleibt abzuwarten, wie die „letzte deutsche Instanz“ das Entstehen von Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit beurteilt. Jedenfalls liegt die Entscheidung bisher „auf der Linie“ der Vorgaben des Europäischen Gerichtshofs zum Mindesturlaubsanspruch aus Art. 7 Abs. (1) der europäischen Richtlinie 2003/88/EG; denen sich auch das BAG in den letzten Jahren vermehrt angeschlossen hat. Insofern gilt es als sehr wahrscheinlich, dass das BAG die automatische Urlaubskürzung anerkennen wird.
Die aktuelle Entscheidung befasst sich allerdings nur mit Urlaubsansprüchen während der Kurzarbeit „Null“. Ob dies auf Fälle übertragbar ist, in denen sich der Arbeitnehmer nur teilweise in Kurzarbeit befindet, dies jedoch an fest geregelten Tagen und damit – ebenfalls ähnlich wie ein teilzeitbeschäftigter Arbeitnehmer – im Vergleich zu einem vollzeitbeschäftigten Arbeitnehmer an weniger Tagen arbeitet, bleibt weiterhin offen.
Zur Vermeidung von Unklarheiten empfiehlt es sich zudem auch weiterhin, die Urlaubsansprüche während der Kurzarbeit ausdrücklich zu regeln. Das gilt insbesondere, sofern ein Anspruch auf vertraglichen Zusatzurlaub besteht, für den weit weniger strenge Regeln gelten.
Bitte beachten Sie auch, dass (noch) nicht verplanter Erholungsurlaub zur Vermeidung von Kurzarbeit regelmäßig eingebracht werden muss. Sofern 2021 Kurzarbeit eingeführt oder fortgesetzt wird, müssen die Urlaubsansprüche entweder vollständig verplant oder soweit dies nicht geschehen ist, vor der Bezugsberechtigung von Kurzarbeitergeld eingebracht werden. Die Bundesagentur für Arbeit hatte diesbezüglich im vergangenen Jahr teils von einer Prüfung abgesehen, allerdings angekündigt, dass dies seit dem 01.01.2021 nicht mehr gilt.