Ein Bußgeldtatbestand für Verstöße gegen die Pflicht, eine Home Office Tätigkeit anzubieten, ist in der Verordnung – entgegen der ersten Entwürfe – nicht enthalten.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, eine Gefährdungsbeurteilung für jeden Arbeitsplatz zu erstellen. In dieser ist auch zu dokumentieren, weshalb dringende betriebsbedingte Gründe einer Home Office-Tätigkeit entgegenstehen. Verlangt die zuständige Behörde vom Arbeitgeber Auskunft über die konkreten Bemühungen, Präsenztätigkeiten weitestgehend zu vermeiden und die Gründe, weshalb dies im Einzelfall nicht möglich ist, muss der Arbeitgeber dem nachkommen.
Macht/Kann er dies nicht, kann die zuständige Behörde unter Umständen die Tätigkeit im Betrieb nach § 22 Arbeitsschutzgesetz untersagen.
Handelt der Arbeitgeber einer ergangenen vollziehbaren Anordnung der Behörde zur Durchführung einer Home Office-Tätigkeit zuwider, kann dies mit einer Geldbuße bis zu EUR 30.000,00 geahndet werden. Sollte eine Behörde eine Anordnung erlassen haben, besteht entgegen vieler Pressemeldungen doch ein Sanktionsrisiko.