Hinweisgeber (auch „Whistleblower“ genannt) können bei der Aufdeckung von Verstößen gegen das Unionsrecht eine entscheidende Rolle spielen, das haben Skandale von „Luxemburg-Leaks“ bis hin zu „Panama Papers“ zuletzt hinlänglich gezeigt.
Der Schutz von Hinweisgebern wird durch die am 07.10.2019 von den EU-Mitgliedstaaten beschlossene „Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden“ – 2018/0106 COD – (auch als „Whistleblowing-Richtlinie“ bezeichnet) zukünftig einheitlich ausgestaltet werden.
Die EU-Mitgliedstaaten haben nach förmlicher Unterzeichnung und Veröffentlichung der Richtlinie zwei Jahre Zeit, um die EU-Vorschriften in nationales Recht umzusetzen. Öffentliche und private Organisationen sowie Behörden werden verpflichtet, sichere Kanäle für die Meldung von Missständen einzurichten.
Hinweisgebern in der EU soll durch die neuen Regelungen ermöglicht werden, erkannte Missstände vertraulich melden zu können, ohne negative Folgen befürchten zu müssen. Solche negativen Folgen können sein: Einschüchterung, Kündigung, Schadenersatzforderungen und sonstige Repressalien.
Die Verpflichtungen zum Schutz von Hinweisgebern gelten für Unternehmen ab einer Mindestgröße von 50 Beschäftigten oder einem Jahresumsatz von mehr als EUR 10 Mio., für alle Unternehmen aus dem Finanzdienstleistungsbereich sowie für Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern.
Geschützt werden müssen Hinweisgeber, also Personen, die bereits begangene oder wahrscheinliche Verstöße in einer Organisation gegen das EU-Recht melden, die einer Organisation ernsthaft schaden.
Geschützt sind z. B. Angestellte, Praktikanten, Bewerber, Auftragnehmer, Zulieferer, ehrenamtlich Tätige. Geschützt werden sollen auch deren Unterstützer (wie Angehörige, Mittelsmänner und Kollegen).
Der Schutz für Hinweisgeber erstreckt sich nach der Richtlinie auf zahlreiche Bereiche, so etwa auf Finanzdienstleistungen, öffentliche Auftragsvergabe, Produkt- und Verkehrssicherheit, nukleare Sicherheit, Verbraucher- und Datenschutz sowie auf die Verhütung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.
Zum Schutz von Hinweisgebern müssen die nach der Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern Verpflichteten zuverlässig funktionierende Meldekanäle zur Meldung von Missständen (durch Interne und Externe unter Wahrung der Geheimhaltung ihrer Identität) einrichten. Hinweisgeber können frei zwischen internen (Meldung im Unternehmen) und externen (Meldung an zuständige Behörden) Meldekanälen wählen oder beide Kanäle nutzen.
Geregelt ist zudem eine Rückmeldepflicht: Behörden und Unternehmen müssen in der Regel innerhalb von drei Monaten auf Meldungen von Missständen durch den Hinweisgeber reagieren und diese weiterverfolgen.
Schließlich ist ein wirksamer Schutz zur Vermeidung von Vergeltungsmaßnahmen (Diskriminierungen, Benachteiligungen, Entlassungen etc.) zu implementieren. Dabei hat der von der Meldung Betroffene nachzuweisen, dass Vergeltungsmaßnahmen gegen den Hinweisgeber nicht ergriffen wurden (Prinzip der Beweislastumkehr).
Die Ausgestaltung des Schutzes von Hinweisgebern, des Meldesystems sowie der Sanktionen bei Verstößen hiergegen obliegt nun dem deutschen Gesetzgeber, der die Whistleblowing-Richtlinie innerhalb von zwei Jahren umsetzen muss.
Unternehmen, die zu den Verpflichteten nach der Richtlinie gehören, stehen vor der Aufgabe, die Einführung eines entsprechenden Hinweisgebersystems (bzw. die Anpassung eines bestehenden Systems an die neuen Anforderungen) rechtzeitig zu planen und umzusetzen.