Der GmbH-Geschäftsführer ist – obwohl er aus arbeitsrechtlicher Sicht in der Regel kein Arbeitnehmer ist – in den letzten Jahren verstärkt ins Visier der Sozialversicherungsträger geraten. Die Frage der Sozialversicherungspflicht ist in der Praxis sehr bedeutsam, da dies erhebliche finanzielle Auswirkungen haben kann.
Der Geschäftsführer unterliegt nicht der Sozialversicherungspflicht, wenn er selbständig tätig ist. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich zwischenzeitlich insbesondere nach der Verteilung der Gesellschaftsanteile und dem Umfang der Weisungsgebundenheit. Abgrenzungsfragen stellen sich nicht mehr nur bei sog. Fremdgeschäftsführern, sondern zunehmend auch bei Gesellschafter-Geschäftsführern, die selbst an der GmbH beteiligt sind.
Sowohl die Deutsche Rentenversicherung Bund (DRV) als auch das Bundessozialgericht (BSG) nehmen in immer weniger Fällen eine Sozialversicherungsfreiheit an, selbst wenn der Geschäftsführer als Anteilseigner an der Gesellschaft beteiligt ist.