Der Arbeitnehmer hat aus rechtlicher Sicht in der Regel keinen Anspruch auf Freistellung zur Kinderbetreuung. Er muss zunächst versuchen, die Betreuung seiner Kinder anderweitig zu organisieren. Hier wurde bis vor wenigen Tagen auf eine vorrangige Betreuung – insbesondere durch die Großeltern – verwiesen. Nachdem ältere Menschen nun als Hochrisikogruppe gelten und ein Umgang mit den Enkelkindern nach Möglichkeit vermeiden werden soll, gestaltet sich die Kinderbetreuung für viele als schwierig. Der Arbeitnehmer muss zunächst prüfen, ob eine durchgehende Betreuung der Kinder zwingend erforderlich ist. Ältere Schulkinder können grundsätzlich auch für einen begrenzten Zeitraum alleine zu Hause gelassen werden, während jüngere Kinder eine Betreuung benötigen.
Ist die Betreuung erforderlich und eine andere Betreuungsmöglichkeit nicht gegeben, darf der Arbeitnehmer gem. § 616 BGB für eine „nicht erhebliche Zeit“ zu Hause bleiben. Das gilt aber nur, sofern dieser im Arbeitsvertrag nicht ausgeschlossen ist.
Davon ausgehend, dass die Schulen und Kitas bis „auf Weiteres“ – zumindest aber für mehrere Wochen – geschlossen sind, sollten vor allem die Möglichkeiten von Home Office oder Abbau von Zeitguthaben und Urlaub geprüft werden.