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Nach einer ebenso unerwarteten wie aufsehenerregenden Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG), die vor wenigen Tagen ergangen ist, sind Arbeitgeber verpflichtet, ein System einzuführen, mit dem die von den Arbeitnehmern geleistete Arbeitszeit erfasst werden kann (Beschluss vom 13.09.2022 – 1 ABR 22/21).
Arbeitgeber müssen sich vor dem Abschluss einer jeden Betriebsvereinbarung davon überzeugen, dass eine ordnungsgemäße, auf den Abschluss der jeweiligen Betriebsvereinbarung bezogene Beschlussfassung des Betriebsrats vorliegt. Wer sich dagegen als Arbeitgeber ungeprüft darauf verlässt, der/die Betriebsratsvorsitzende werde zur Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung schon berechtigt sein, riskiert die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung mit ggf. gravierenden Folgen. Welche erheblichen Nachteile mangelnde Sorgfalt beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen insoweit nach sich ziehen kann und wie die aus Arbeitgebersicht richtige Vorgehensweise aussieht, zeigt sehr anschaulich ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
Ein Beweis des ersten Anscheins für den Zugang eines Einwurf-Einschreibens kann nur angenommen werden, wenn neben dem Einlieferungsbeleg auch eine Reproduktion des Auslieferungsbeleges vorgelegt wird. Die Vorlage des bloßen Sendungsstatus ist nicht ausreichend. Das Urteil des LAG Baden-Württemberg vom 28.07.2021 (Az. 4 Sa 68/20) schafft für Arbeitgeber in Baden-Württemberg mehr Rechtssicherheit beim Versand von Einwurf-Einschreiben.