DIE BESCHEINIGUNG A 1 BEI DIENSTREISEN INS AUSLAND
Sofern deutsche Arbeitnehmer in der EU/EWR oder der Schweiz tätig sind, gelten für sie die Vorgaben der Verordnung zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (VO (EG) Nr. 883/2004, 987/2009). Danach unterliegt eine Person, die in diesen Staaten eine Beschäftigung ausübt, grundsätzlich den dortigen Rechtsvorschriften (Beschäftigungsstaatsprinzip). Von diesem Grundsatz wird jedoch bei Entsendungen von Arbeitnehmern abgewichen, um häufige Wechsel zwischen den Sozialversicherungssystemen der verschiedenen Staaten zu vermeiden. Entsprechend dient die sogenannte „Bescheinigung A 1“ dem Nachweis, dass ausnahmsweise nicht das Beschäftigungsstaatsprinzip gilt, sondern der Heimatstaat für den Bereich der sozialen Sicherheit verantwortlich bleibt