Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) hat noch kurz vor dem Ende des Jahres 2020 den Referentenentwurf eines Gesetzes zur Förderung der Betriebsratswahlen und zur Stärkung der Betriebsräte (Betriebsrätestärkungsgesetz) vorgelegt.
Dieser Referentenentwurf sieht unter anderem vor, die Gründung und Wahl von Betriebsräten zu fördern und zu erleichtern, das Engagement der Betriebsräte im Hinblick auf die Qualifizierung der Arbeitnehmer zu stärken, die Teilnahme an virtuellen Betriebsratssitzungen mittels Video- oder Telefonkonferenz dauerhaft, nicht wie zuvor nur bis 31.12.2020, zu ermöglichen sowie die Rechte des Betriebsrats beim Einsatz von künstlicher Intelligenz und bei mobiler Arbeit zu stärken.
Bemerkenswert ist der Zeitpunkt, zu dem der Referentenentwurf veröffentlicht wird, wo zu erwarten wäre, dass Sachthemen dieser Art weitgehend durch die aktuelle Dynamik der Corona-Pandemie überlagert sind.
Andererseits sind die nächsten regelmäßigen Betriebsratswahlen nicht mehr besonders fern; sie finden bereits in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai 2022 statt.
Einzelne Regelungen des Referentenentwurfs weisen indes durchaus Bezüge zur Pandemielage auf, so etwa das Einräumen von Rechten des Betriebsrats bei der Ausgestaltung von mobiler Arbeit.
Insofern mag der Referentenentwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes auch eine Reaktion des BMAS darauf sein, dass der im Rahmen des „Arbeit-von-morgen-Gesetzes“ vorgeschlagene „Anspruch auf Home-Office“ in der Regierungskoalition zuletzt nicht durchsetzbar war.
Im Folgenden wird dargestellt, was im Referentenentwurf eines Betriebsrätestärkungsgesetzes konkret geplant ist und wie die geplanten Änderungen aus heutiger Sicht zu bewerten sind.