ARBEITSRECHT: WAS IST NEU IN 2020?

ARBEITSRECHT: WAS IST NEU IN 2020?

Das neue Jahrzehnt bringt zahlreiche Neuerungen und Gesetzesänderungen für das Arbeitsrecht mit sich. DREITOR fasst die „Highlights“ zusammen:

 

FACHKRÄFTEEINWANDERUNGSGESETZ

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz tritt am 01.03.2020 in Kraft. Das Gesetz richtet sich nicht nur an akademisch ausgebildete Fachkräfte, sondern an alle „arbeitswilligen“ Ausländer aus Nicht-EU-Staaten (sog. Drittstaaten). Richtigerweise müsste es demnach „Arbeitskräfteeinwanderungsgesetz“ heißen.

 

Denn die Voraussetzungen für den Zugang zum deutschen Arbeitsmarkt werden deutlich erleichtert: Grundsätzlich jeder, der eine abgeschlossene Berufsqualifikation vorweisen kann, die mit einer entsprechend deutschen gleichwertig ist, darf künftig eine Tätigkeit im deutschen Arbeitsmarkt aufnehmen.

 

Zudem entfällt die bisherige Beschränkung auf sogenannte „Engpassberufe“, die besonders vom Fachkräftemangel betroffen sind. Auch die Vorrangprüfung, sprich die Frage, ob der Arbeitsplatz nicht auch mit Deutschen oder EU-Bürgern vorrangig besetzt werden kann, wird im Wesentlichen fallen gelassen.

 

 

MAXIMALVERGÜTUNG FÜR VORSTANDSMITGLIEDER

Am 03.09.2020 tritt das „Gesetz zur Umsetzung der zweiten Aktionärsrichtlinie“ (ARUG II) in Kraft, das die Aufsichtsräte börsennotierter Aktiengesellschaften verpflichtet, eine Maximalvergütung der Vorstandsmitglieder festzulegen. Diese Verpflichtung bezieht sich allerdings „nur“ auf den absoluten Betrag und nicht auf die einzelnen Vergütungsbestandteile. Dabei hat der Aufsichtsrat ein Wahlrecht, ob diese Maximalvergütung für den gesamten Vorstand oder einzelne Vorstandsmitglieder gelten soll.

 

Zudem erhalten die Aktionäre mehr Kompetenzen: Sie können die Maximalvergütung herabsetzen; erstmalig in einer ordentlichen Hauptversammlung nach dem 31.12.2020.

 

Der Gesetzgeber sieht noch eine gewisse Schonfrist vor, denn die Neuerungen betreffen künftige Vertragsabschlüsse. Bereits geschlossene, laufende Verträge sind von der Gesetzesänderung nicht erfasst.

 

 

STEIGENDE BEITRAGSBEMESSUNGSGRENZEN

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Kranken- und Pflegeversicherung wurde für das Jahr 2020 von EUR 4.537,50 pro Monat (EUR 54.450,00 jährlich) auf EUR 4.687,50 monatlich (EUR 56.250,00 jährlich) – und zwar bundeseinheitlich – angehoben.

 

Die Beitragsbemessungsgrenze für die gesetzliche Renten- und Arbeitslosenversicherung steigt ebenfalls. Sie wird im Westen von bislang EUR 6.700,00 pro Monat (EUR 80.400,00 jährlich) auf EUR 6.900,00 pro Monat (EUR 82.800,00 jährlich) angehoben; im Osten von bisher EUR 6.150,00/Monat (EUR 73.800,00/Jahr) auf EUR 6.450,00/Monat (EUR 77.400,00/Jahr). Der Beitragssatz verbleibt bei 18,6 %.

 

Ausführliche Informationen zu den Rechengrößen der Sozialversicherung 2020 finden Sie unter:

https://www.krankenkassen.de/

 

 

MINDESTLÖHNE

In Deutschland existieren zahlreiche Mindestlöhne, basierend auf dem Mindestlohngesetz (MiLoG), dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz (AEntG), dem Arbeitnehmerüberlassungsgesetz (AÜG) und dem Tarifvertragsgesetz (TVG).

 

Seit dem 01.01.2020 beträgt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn EUR 9,35 brutto je tatsächlich geleisteter Arbeitsstunde.

 

Einen tabellarischen Überblick über die sonstigen Mindestlöhne für die Branchen der Abfallwirtschaft, dem Bauhauptgewerbe, dem Dachdecker- oder Elektrohandwerk etc. gibt die Hans Böckler Stiftung:
https://www.boeckler.de/pdf/ta_mindestloehne.pdf

 

MINDESTLOHN FÜR AUSZUBILDENDE

Der Mindestlohn hält auch bei den „Azubis“ Einzug. Am 01.01.2020 trat das „Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung“ (BBiMoG) in Kraft. Für alle ab 01.01.2020 gestarteten Berufsausbildungen gilt demnach eine Mindestausbildungsvergütung in Höhe von monatlich EUR 515,00 brutto. Ab dem Jahr 2021 erhöht sich diese auf EUR 550,00, danach auf EUR 585,00 (ab 2022) und EUR 620,00 (ab 2023).

 

Die jeweiligen Vergütungen werden ab dem zweiten Lehrjahr jeweils um 18 %, ab dem dritten Lehrjahr um 35 % und ab dem vierten Lehrjahr um 40 % gesteigert.

 

 

ERLEICHTERUNG BEIM DATENSCHUTZ

Seit dem 21.11.2019 gilt das „Zweite Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU“, das für kleine Betriebe und ehrenamtliche Vereine Erleichterungen bei der Bestellung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten vorsieht. Die Pflicht, einen Datenschutzbeauftragten zu benennen, greift nunmehr erst ab 20 Mitarbeitern, die regelmäßig mit der Verarbeitung personenbezogenen Daten beschäftigt sind – bislang waren es noch 10.

 

Eine weitere wesentliche Neuerung ist die Vereinfachung der Einwilligung von Beschäftigten zur Datenverarbeitung. Diese muss nicht mehr zwingend in Schriftform erfolgen, sondern genügt nun auch in Textform, d.h. per E-Mail ist ausreichend.

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Dr. Oliver Hahn

Partner · Gründer

Rechtsanwalt

Fachanwalt für Arbeitsrecht

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