Arbeitgeber müssen sich vor dem Abschluss einer jeden Betriebsvereinbarung davon überzeugen, dass eine ordnungsgemäße, auf den Abschluss der jeweiligen Betriebsvereinbarung bezogene Beschlussfassung des Betriebsrats vorliegt.
Wer sich dagegen als Arbeitgeber ungeprüft darauf verlässt, der/die Betriebsratsvorsitzende werde zur Unterzeichnung der Betriebsvereinbarung schon berechtigt sein, riskiert die Unwirksamkeit der Betriebsvereinbarung mit ggf. gravierenden Folgen.
Welche erheblichen Nachteile mangelnde Sorgfalt beim Abschluss von Betriebsvereinbarungen insoweit nach sich ziehen kann und wie die aus Arbeitgebersicht richtige Vorgehensweise aussieht, zeigt sehr anschaulich ein aktuelles Urteil des Bundesarbeitsgerichts.
DIE PROBLEMLAGE
Eine Betriebsvereinbarung, die ohne eine zugrundeliegende (auf deren Abschluss bezogene) Beschlussfassung des Betriebsrats vom Betriebsratsvorsitzenden unterzeichnet wird, ist unwirksam.
Dies hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem unlängst veröffentlichen Urteil (Aktenzeichen: 1 AZR 233/21) entschieden.
Bislang konnten sich Arbeitgeber in den Fällen, in denen eine Betriebsvereinbarung ohne zugrundeliegenden Betriebsratsbeschluss geschlossen wurde und später deren Unwirksamkeit reklamiert wurde, jedenfalls noch auf den Standpunkt stellen, die Betriebsvereinbarung sei nach den Rechtsgrundsätzen der Anscheinsvollmacht wirksam.
Dem hat das BAG nun eine Absage erteilt.
Daran zeigt sich, dass Arbeitgeber gut beraten sind, sich vor dem Abschluss von Betriebsvereinbarungen jeweils über das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses zu vergewissern.